Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Anzeigen, Beilagen und Einhefter für sämtliche Publikationen der VMK Verlag für Medizinkommunikation GmbH.

§ 1 – „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Beilagen, Advertorials oder Einhefter eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

§ 2 – Anzeigenaufträge gelten spätestens mit Übersendung der Auftragsbestätigung (AB) als angenommen, wenn dieser nicht widersprochen wird, unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

§ 3 – Der Verlag berechnet bei einer Stornierung des Auftrags bis zu 4 Wochen vor Druckunterlagenschluss 30 %, bis zu 3 Wochen vor Druckunterlagenschluss 50 %, bis zu 2 Wochen vor Druckunterlagenschluss 70 % und weniger als 2 Wochen vor Druckunterlagenschluss 90 % des gemäß AB vereinbarten Nettopreises.

§ 4 – Werden einzelne oder mehrere Anzeigen aus einem Anzeigenpaket aufgrund Verschuldens des Auftraggebers nicht veröffentlicht, so bleibt die Vergütungspflicht voll bestehen, es sei denn, der Auftraggeber hat vorher storniert (§ 3). Dies gilt insbesondere, wenn Anzeigenvorlagen oder Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in vom Verlag vorgegebener Form reproduktionsfähig übermittelt worden sind und der Verlag hierauf hingewiesen hat. In diesen Fällen ist der Verlag ermächtigt, den gebuchten Anzeigenplatz mit der Adresse des Auftraggebers zu belegen. Die Zahlungspflicht für den Auftrag bleibt bestehen. Fehlerfreie Anzeigenvorlagen sind rechtzeitig übermittelt, wenn sie bis zu einem vom Verlag vorgegebenen Datum vorliegen. Gehen Anzeigenvorlagen oder Änderungen nach dem vom Verlag vorgegebenen Datum ein, besteht keine Verpflichtung des Verlags zur Veröffentlichung in der fraglichen oder in späteren Ausgaben. Die Vergütungsansprüche des Verlags bleiben unberührt. Die Vergütungspflicht entfällt nur dann, wenn der Verlag die Nichtveröffentlichung zu vertreten hat. Eine Pflicht des Verlags, dem Auftraggeber Probeabzüge zu übersenden, besteht nur bei rechtzeitiger, ausdrücklicher schriftlicher Anforderung.

§ 5 – Für die Aufnahme von Anzeigen, Beilagen, Advertorials und Einheftern an bestimmten Plätzen der Druckvorschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Platzierungsver-einbarungen sind nur dann verbindlich, wenn hierfür der in der Anzeigenpreisliste vorgesehene und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegebene Preis anerkannt wird. Bei Überschreitung der genannten Anzeigenschlusstermine sind besondere Platzierungsvereinbarungen nicht verbindlich.

§ 6 – Der Ausschluss von Mitbewerbern kann innerhalb eines Heftes nur für zwei gegenüberliegende Seiten vereinbart werden.

§ 7 – Der Verlag hat das Recht, Anzeigen abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze (z. B. Heilmittelwerbegesetz) oder behördliche Bestimmungen verstößt oder verstoßen kann oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen Inhalt, Gestaltung und Herkunft unzumutbar ist. Über die Frage der Unzumutbarkeit hat der Verlag das Entscheidungsrecht. Der Verlag fordert den Auftraggeber in diesem Fall rechtzeitig zur Übersendung einer anderen Anzeigenvorlage auf. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt unberührt.

§ 8 – Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigenvorlagen auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Ohne Farb-Proof können Farbabweichungen nicht ausgeschlossen werden. Die Geltendmachung von Mängeln ist insoweit ausdrücklich ausgeschlossen, sofern ein solches Farb-Proof bei Anzeigen-/Druckunterlagenschluss nicht vorgelegen hat. Sind Mängel der Anzeigenvorlage für den Verlag nicht offenkundig erkennbar, so ist seitens des Auftraggebers eine Beanstandung des Abdrucks ausgeschlossen.

§ 9 – Sofern die veröffentlichte Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit entspricht, stehen dem Auftraggeber Minderungs- oder Ersatzveröffentlichungsrechte nur in dem Maße zu, in welchem der Zweck der Anzeige nachweislich beeinträchtigt wurde. Ersatzveröffentlichungen sind bei Anzeigenpaketen in der nächst erreichbaren Ausgabe vorzunehmen. Unwesentliche Mängel schließen die Kündigung des Auftrags aus.

§ 10 – Der Verlag haftet für Schäden – aus Vertragsverletzung wie auch aus Delikt – im kaufmännischen Verkehr nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und für den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens mit Ausnahme von solchen Schäden, die durch leitende Angestellte des Verlags verursacht wurden. Im Falle von Fahrlässigkeit (einfach) haftet der Verlag nur, wenn eine vertragliche Hauptpflicht verletzt wurde, und nur für den typisch vorhersehbaren Schaden.

§ 11 – Der Auftraggeber kann Beanstandungen nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach der (Erst-)Veröffentlichung der betreffenden Anzeige schriftlich geltend machen. Danach ist er mit Ansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verdeckte Mängel der Anzeige. Sämtliche Ansprüche gegen den Verlag aus vertraglicher und nicht vorsätzlicher Pflichtverletzung verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 12 – Falls der Auftraggeber keine Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung unmittelbar nach Veröffentlichung der Anzeige versandt. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu begleichen. Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift sichert der Auftraggeber zu, für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Etwaige Gebühren im Falle von Nichteinlösung oder Rückbuchung gehen zulasten des Auftraggebers, sofern sie nicht vom Verlag zu verantworten sind.

§ 13 – Sofern begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen, ist der Verlag berechtigt, künftige Veröffentlichungen ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel von der Leistung einer Vorauszahlung bis zur Höhe des Gesamtvergütungsbetrages abhängig zu machen.

§ 14 – Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er Inhaber sämtlicher zur Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige erforderlichen Rechte ist, die Anzeige insbesondere frei von Rechten Dritter ist. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche zur umfassenden Veröffentlichung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte. Der Verlag weist darauf hin, dass ihm durch eigene oder bearbeitende Anzeigengestaltung eigene urheberrechtliche Nutzungsrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte zustehen können. Insoweit bedarf eine Veröffentlichung der Anzeige in anderen Publikationen oder eine sonstige Verwendung einer schriftlichen Genehmigung.

§ 15 – Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.

§ 16 – Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich bei ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen an diese Preisliste zu halten. Die gewährte Provision darf an die Auftraggeber weder ganz, noch teilweise weitergegeben werden.

§ 17 – Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist Gerichtsstand Elmshorn. Sofern der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers – auch bei Nicht-Kaufleuten – im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, ist als Gerichtsstand Elmshorn vereinbart.

Elmshorn, Stand 1. September 2020